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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrG 1997 §36 Abs2 Z5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/18/0133 E 18. Dezember 2000 RS 1Stammrechtssatz
Der VwGH ist an den Urteilsspruch eines Strafgerichts insoweit gebunden, als die materielle Rechtskraft des Schuldspruchs bewirkt, dass dadurch - vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens - mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass der Verurteilte die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (Hinweis ÖJZ 2000, EvBl 9, Seite 32).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001180258.X01Im RIS seit
01.07.2002