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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §83a Abs3 idF 1997/I/138;Rechtssatz
Nach seinem eindeutigen Wortlaut zählt § 83a Abs. 3 GG zur Dienstzeit im Exekutivdienst jeden (einzelnen) Monat, für den eine Vergütung für eine besondere Gefährdung gebührte, deren Höhe (ohne Berücksichtigung der Erhöhung der Vergütung für Dienstleistungen außerhalb des Dienstplanes) mindestens 7,31 von Hundert des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V betragen hat. Damit wurde - wie auch den Materialien zu entnehmen ist - zum Ausdruck gebracht, dass darauf abgestellt werden sollte, dass der Justizwachebeamte überwiegend, also zumindest während der Hälfte seiner (konkreten) Plandienstzeit, ständig unmittelbaren Gefangenenaufsichtsdienst versehen hat. Wie die Materialien hervorheben, werden somit Monate, in denen diese Vergütung für innerhalb des Dienstplanes erbrachte Dienstleistungen nur mit einem geringeren Prozentsatz gebührte, von der Berücksichtigung nach dieser Bestimmung ausgeschlossen. Schon von daher ist eine Durchschnittsbetrachtung der Gebührlichkeit über einen längeren Zeitraum im Sinne einer fiktiven Pauschalierung ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998120494.X02Im RIS seit
01.07.2002