RS Vwgh 2002/4/24 98/13/0193

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Veröffentlicht am 24.04.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd idF 1996/201;
EStG 1988 §28;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/15/0211 E 30. September 1999 RS 3(hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung führt im Hinblick auf die Regelung des § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 nicht zu abzugsfähigen Aufwendungen (Ausgaben), weil keine betriebliche oder berufliche Tätigkeit vorliegt. Dies gilt auch dann, wenn sich im Einzelfall die Nutzung eines Arbeitszimmers als für die Betätigung im Rahmen der Vermietung notwendig erweisen sollte. Der VwGH sieht sich nicht veranlasst, einen Antrag nach Art 140 Abs 1 B-VG an den VfGH zu stellen, zumal der gesetzlichen Regelung des § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 die Durchschnittsbetrachtung zugrundeliegt, wonach Betätigungen, welche sich auf den Umfang einer bloßen Vermögensverwaltung beschränken, die ins Gewicht fallende Nutzung eines eigenen Arbeitsraumes nicht erforderlich machen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998130193.X05

Im RIS seit

14.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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