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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §58 Abs5 idF 1997/I/138;Rechtssatz
Die in den ErläutRV zum 1. Budgetbegleitgesetz 1997, 885 BlgNR 20. GP 46 und 56, genannten arbeitsmarktpolitischen Intentionen weisen auf die Notwendigkeit der Einhaltung der in § 58 Abs. 5 Z. 3 LDG 1984 vorgesehenen Frist für die Antragstellung (spätestens sechs Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn) hin, die es dem Dienstgeber ermöglichen soll, auf Grund einer rechtzeitigen Antragstellung und nach Gewährung von Karenzurlaub (nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Dienstrechtsverfahrens über die weiteren Voraussetzungen nach § 58 Abs. 5 LDG 1984) in organisatorischer Hinsicht die (arbeitsmarktpolitisch gewünschte verstärkte) Beschäftigung von Bewerbern im Schuldienst noch rechtzeitig zum Beginn des neuen Schuljahres sicherzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001120210.X02Im RIS seit
08.07.2002