RS Vwgh 2002/4/24 98/12/0088

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Veröffentlicht am 24.04.2002
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §40 Abs4 Z2 idF 1994/550;
GehG 1956 §96 Abs1 idF 1994/550;

Rechtssatz

§ 96 Abs. 1 letzter Satz GG unterscheidet in der demonstrativen Aufzählung von Beispielen von vorübergehend höherwertigen Verwendungen, die einen Anspruch auf Verwendungsabgeltung begründen können, u.a. zwischen der vertretungsweisen Ausübung derselben und deren Ausübung auf Grund einer provisorischen Betrauung. Dem liegt jenes Begriffsverständnis zugrunde, wie es in § 40 Abs. 4 Z. 2 BDG 1979 (in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994; zuvor § 40 Abs. 4 letzter Satz BDG 1979 in der Stammfassung, BGBl. Nr. 333) präziser zum Ausdruck gebracht wird. Demnach meint die vertretungsweise Ausübung im Sinn des § 96 Abs. 1 letzter Satz GG die vorübergehende (vorläufige) Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung (rechtlich oder faktisch) verhinderten Beamten, während das zweite Beispiel die vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Verwendung an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten (also den Vakanzfall) vor Augen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998120088.X01

Im RIS seit

08.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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