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63/02 GehaltsgesetzNorm
GefährdungsvergütungsV Justiz 1992;Rechtssatz
§ 83a Abs. 3 GG geht - wie sich insbesondere aus dem im zweiten Satz vorgesehenen Beobachtungszeitraum ergibt - von einer zeitraumbezogenen Betrachtung aus. Der Verweis auf § 74a bezieht sich daher eindeutig auf den durch die 53. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 314/1992, eingefügten § 74a GG, der durch das Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl. Nr. 550, durch § 82 GG ersetzt wurde. § 83a Abs. 3 GG erfasst daher lückenlos die nach § 19b Abs. 1 GG in Verbindung mit den Verordnungen BGBl. Nr. 228/1973 sowie BGBl. Nr. 414/1986 gebührenden Gefahrenzulagen sowie die nach § 74a GG und nach § 82 GG gebührenden Vergütungen für besondere Gefährdung. Dieses Auslegungsergebnis steht mit den Materialien zu § 83a GG im Einklang.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998120494.X01Im RIS seit
01.07.2002