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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §198 Abs2;Rechtssatz
Fehlen im Spruch eines Bescheides nur die Angaben über die Fälligkeit der Abgabe, bedeutet dies noch nicht, dass kein rechtswirksamer Bescheid vorläge. Denn die Fälligkeit einer Abgabenschuld ergibt sich, wenn in den Abgabenvorschriften keine besonderen Regelungen getroffen sind, schon aus dem Gesetz (§ 210 BAO) selbst (Hinweis E 2.4.1964, 2198/63; E 16.12.1981, 13/2900/80; E 17.8.1998, 97/17/0401).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998130193.X01Im RIS seit
14.08.2002Zuletzt aktualisiert am
07.09.2015