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41 Innere AngelegenheitenNorm
AsylG 1997 §21Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung Fremder untereinander durch Verhängung eines Aufenthaltsverbotes über zwei nigerianische Staatsbürger nach illegalem Grenzübertritt; verfassungswidrige Auslegung der die Stellung eines Asylantrags anlässlich der Grenzkontrolle betreffenden Bestimmung des AsylgesetzesRechtssatz
Der Umstand, daß die Beschwerdeführer bereits - wie es in der Anzeige heißt - "zum Zeitpunkt der Anhaltung" angaben, "daß sie in Österreich leben möchten", wurde im angefochtenen Bescheid insofern als Asylantrag gewertet als gleichzeitig festgestellt wurde, daß "die Voraussetzungen des §21 Abs1 AsylG, insbesondere auf Grund des dargestellten Aufgriffs" nicht erfüllt seien.
Die belangte Behörde hat das Ermittlungsverfahren in einem entscheidenden Punkt unvollständig gelassen und damit §21 Abs1 Z2 AsylG einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt.
§21 Abs1 Z2 AsylG stellt nämlich darauf ab, daß der Fremde den Asylantrag "anläßlich" eines eigeninitiativ aufgenommenen Kontaktes ehestens nach Grenzübertritt stellt. Die Spontaneität der Kontaktaufnahme und damit das Element der Eigeninitiative bei Antragstellung gehen nicht verloren, wenn der Asylantrag im Zuge der unmittelbar folgenden niederschriftlichen Einvernahme durch die Behörde erster Instanz gestellt wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, FremdenrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B679.2003Dokumentnummer
JFR_09968989_03B00679_2_01