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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §51 Abs1;Rechtssatz
Die im Zusammenhang mit der Aufforderung zum Dienstantritt erteilte Weisung, im Fall eines nicht erfolgten Dienstantritts die Art der Erkrankung bekannt zu geben, findet im Gesetz in dieser Form keine Deckung. Die §§ 51 f BDG 1979 regeln abschließend die Befugnisse des Dienstgebers und die korrespondierenden Pflichten des Beamten im Krankheitsfall und legen damit auch den Umfang der Ermittlungspflichten auf der einen und der Mitwirkungspflichten auf der anderen Seite fest. Mit der Vorlage einer Krankenbestätigung erfüllt der Beamte vorerst seine durch das Gesetz auferlegte Verpflichtung; bei Zweifeln an der auf diese Weise bescheinigten Dienstunfähigkeit (oder bei Verdacht auf dauernde Dienstunfähigkeit) steht der Dienstbehörde die Möglichkeit offen, eine ärztliche Untersuchung zu veranlassen, an welcher der Beamte mitzuwirken hat. Allenfalls können besondere Umstände (sogar) eine generelle Weisung, sich anlässlich jedes Krankenstandes untersuchen zu lassen, rechtfertigen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, Zlen. 98/12/0139, 99/12/0028). Zur selbstständigen Bekanntgabe einer Diagnose kann der Beamte hingegen nicht angehalten werden; in vielen Fällen - gerade etwa im psychiatrischen Bereich - wird er dazu auch gar nicht in der Lage sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998120171.X07Im RIS seit
01.07.2002Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009