Index
64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §58 Abs3 idF 1997/I/061;Rechtssatz
Die Interpretation, dass § 58 Abs. 3 LDG 1984 lediglich eine Beendigung des laufenden Karenzurlaubes bewirken solle, jedoch der Gewährung eines weiteren Karenzurlaubes nicht entgegenstehe, widerstreitet dem Zweck dieser Bestimmung, wonach Karenzurlaube nach Abs. 3 eine Höchstdauer von zehn Jahren nicht überschreiten dürfen, wobei frühere - und zwar sowohl nach bisherigem als auch nach neuem Recht gewährte - Karenzurlaube zu berücksichtigen sind (vgl. ErläutRV 631 BlgNR 20. GP 73 und 99).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001120210.X01Im RIS seit
08.07.2002