RS Vwgh 2002/4/24 2001/12/0210

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Veröffentlicht am 24.04.2002
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64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §58 Abs3 idF 1997/I/061;

Rechtssatz

Die Interpretation, dass § 58 Abs. 3 LDG 1984 lediglich eine Beendigung des laufenden Karenzurlaubes bewirken solle, jedoch der Gewährung eines weiteren Karenzurlaubes nicht entgegenstehe, widerstreitet dem Zweck dieser Bestimmung, wonach Karenzurlaube nach Abs. 3 eine Höchstdauer von zehn Jahren nicht überschreiten dürfen, wobei frühere - und zwar sowohl nach bisherigem als auch nach neuem Recht gewährte - Karenzurlaube zu berücksichtigen sind (vgl. ErläutRV 631 BlgNR 20. GP 73 und 99).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001120210.X01

Im RIS seit

08.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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