RS Vwgh 2002/4/24 2002/18/0039

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/18/0040

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/18/0297 E 27. Juni 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Zurückweisung wegen entschiedener Sache ist der Umstand, ob die Behörde über den neuerlichen Antrag Erhebungen durchgeführt hat oder nicht, ohne Bedeutung; Voraussetzung für eine solche Zurückweisung ist nur, dass Identität der Sache vorliegt (Hinweis E 10. August 1991, 89/10/0078).

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002180039.X06

Im RIS seit

01.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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