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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/18/0040Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/18/0297 E 27. Juni 2001 RS 1Stammrechtssatz
Für die Zurückweisung wegen entschiedener Sache ist der Umstand, ob die Behörde über den neuerlichen Antrag Erhebungen durchgeführt hat oder nicht, ohne Bedeutung; Voraussetzung für eine solche Zurückweisung ist nur, dass Identität der Sache vorliegt (Hinweis E 10. August 1991, 89/10/0078).
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002180039.X06Im RIS seit
01.08.2002