Index
63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §20c Abs1;Rechtssatz
Absatz 3 des § 20c GG sieht - bezogen auf Abs. 1 - den Sonderfall vor, dass bereits nach 35 Jahren Dienstzeit die Jubiläumszuwendung in der Höhe von 400 vH gewährt werden kann. § 20c Abs. 3 leg.cit. knüpft unmittelbar an die in Abs. 1 genannte Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 vH an und regelt eine zusätzliche Anwendungsmöglichkeit. Es ist daher davon auszugehen, dass - ohne eine ausdrückliche Erwähnung dieser Voraussetzungen im Abs. 3 - für die Gewährung einer solchen Jubiläumszuwendung auch das Erfordernis der "treuen Dienste" gegeben sein muss und der Begriff der "Dienstzeit" wie in Abs. 1 auszulegen ist. Die Dienstzeit von 35 Jahren, die Voraussetzung für die Gewährung der Jubiläumszuwendung des § 20c Abs. 3 GG ist, ist daher auf Grundlage des Abs. 2 leg.cit. zu berechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001120132.X01Im RIS seit
08.07.2002