RS Vwgh 2002/4/24 2001/12/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2002
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §20c Abs1;
GehG 1956 §20c Abs2;
GehG 1956 §20c Abs3;

Rechtssatz

Absatz 3 des § 20c GG sieht - bezogen auf Abs. 1 - den Sonderfall vor, dass bereits nach 35 Jahren Dienstzeit die Jubiläumszuwendung in der Höhe von 400 vH gewährt werden kann. § 20c Abs. 3 leg.cit. knüpft unmittelbar an die in Abs. 1 genannte Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 vH an und regelt eine zusätzliche Anwendungsmöglichkeit. Es ist daher davon auszugehen, dass - ohne eine ausdrückliche Erwähnung dieser Voraussetzungen im Abs. 3 - für die Gewährung einer solchen Jubiläumszuwendung auch das Erfordernis der "treuen Dienste" gegeben sein muss und der Begriff der "Dienstzeit" wie in Abs. 1 auszulegen ist. Die Dienstzeit von 35 Jahren, die Voraussetzung für die Gewährung der Jubiläumszuwendung des § 20c Abs. 3 GG ist, ist daher auf Grundlage des Abs. 2 leg.cit. zu berechnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001120132.X01

Im RIS seit

08.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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