RS Vfgh 2003/10/11 B1031/02

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Veröffentlicht am 11.10.2003
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/02 Kraftfahrgesetz 1967, Führerscheingesetz

Norm

EMRK 7. ZP Art4
EMRK Art6 Abs1 / Strafrecht
FührerscheinG §7
FührerscheinG §24

Leitsatz

Keine Verletzung des Doppelbestrafungsverbotes durch die Entziehung der Lenkberechtigung wegen eines Drogendeliktes; kein Strafcharakter des als Sicherungsmaßnahme zu qualifizierenden Führerscheinentzugs

Rechtssatz

Die - auf den Beschwerdeführer angewendete - Entziehung gemäß §24 iVm §7 Abs2 und Abs4 FührerscheinG (in der hier maßgeblichen Fassung BGBl 94/1998) soll typischerweise einen Sicherungszweck im Sinne polizeilicher Gefahrenabwehr verfolgen. Diese Maßnahmen sind dann zu verhängen, wenn sich der Betreffende einer gerichtlich strafbaren Tat schuldig gemacht hat, die ihn als "verkehrsunzuverlässig" erscheinen läßt. Die Maßnahme ist dabei nicht spezifisch auf die zukünftige Einhaltung der Regeln des Straßenverkehrs- oder des Kraftfahrrechts gerichtet; vielmehr erfolgt eine solche Entziehung deswegen, weil das Verhalten des Betroffenen die Annahme rechtfertigt, daß er sich künftig - unter Gebrauchnahme seiner Lenkberechtigung - weiterer strafbarer Handlungen schuldig machen wird, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert werden.

Vor dem Hintergrund der beschriebenen Zielsetzung der Maßnahme (Gefahrenabwehr) kann daher nicht von einer "Strafe" im Sinn von Art6 EMRK und Art4 des 7. ZP EMRK gesprochen werden. Für die Beurteilung dieser Maßnahmen gilt uneingeschränkt die bereits im Erkenntnis VfSlg 15431/1999 getroffene Feststellung, wonach "die Entziehung der Lenk[er]berechtigung keine Strafe, sondern eine Verwaltungsmaßnahme [ist]; dies selbst dann, wenn die Verwaltungsmaßnahme in ihrer Wirkung vom Betroffenen subjektiv als Strafe empfunden wird".

Entscheidungstexte

Schlagworte

Kraftfahrrecht, Lenkerberechtigung, Strafrecht, Verwaltungsstrafrecht, Strafe, Doppelbestrafungsverbot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1031.2002

Dokumentnummer

JFR_09968989_02B01031_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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