RS Vwgh 2002/4/24 96/12/0377

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
72/13 Studienförderung

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §71 Abs1 Z1 impl;
StudFG 1992 §19 Abs2 Z3;
VwGG §46 Abs1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/12/0179 E 24. Jänner 1996 RS 2 Hier: Die belangte Behörde hatte daher unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sowohl die Unvorhergesehenheit als auch die Unabwendbarkeit der behaupteten Betreuungsverpflichtung, den tatsächlichen Umfang der erbrachten Pflegeleistungen und den kausalen Zusammenhang der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Studienbehinderung mit seiner Studienverzögerung zu prüfen.

Stammrechtssatz

Ein Ereignis ist unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte (Hinweis B VS 25.3.1976, 265/75, VwSlg 9024 A/1976). Unabwendbar ist ein Ereignis jedenfalls dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann. Dem gleichzustellen sind alle jene Fälle, in denen der physisch möglichen Ausübung eines auf den Nichteintritt des Ereignisses gerichteten Willens ein Rechtsgebot entgegensteht. Diese Unabwendbarkeit ist nach der Lage des Einzelfalles und nach dem Zweck des Gesetzes, das an das Vorliegen des unabwendbaren Ereignisses eine Rechtsfolge knüpft, zu beurteilen (Hinweis E 28.2.1974, 1700/73; hier: ob die akute Verschlechterung des an sich schlechten Gesundheitszustandes des Vaters des Studierenden iSd § 19 Abs 2 Z 3 StudFG 1992 unvorhergesehen gewesen ist, kann dann dahingestellt bleiben, wenn die Betreuung unabwendbar gewesen ist. Darüber hat die belBeh entsprechende Erhebungen und Feststellungen zu treffen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1996120377.X03

Im RIS seit

01.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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