RS Vwgh 2002/4/24 2000/12/0212

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Veröffentlicht am 24.04.2002
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §137 Abs1 idF 2000/I/094;
BDG 1979 §137 Abs2 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 Abs3 idF 1994/550;

Rechtssatz

Bei der im Funktionszulagenschema gewählten Methodik sind zwar vergleichende Betrachtungen angezeigt, diese haben aber nur mit den in der Anlage 1 zum BDG 1979 genannten Richtverwendungen zu erfolgen. Quervergleiche mit anderen bewerteten Arbeitsplätzen sind von vornherein verfehlt, weil im öffentlichen Recht jeder Anspruch aus dem Gesetz abgeleitet werden muss und nicht auszuschließen ist, dass die andere Bewertung rechtswidrig erfolgt sein könnte. Aus einem allfälligen Fehlverhalten der Behörde anderen Beamten gegenüber kann ein Beamter keinen Anspruch auf ein gleiches Fehlverhalten für sich geltend machen (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 29. August 2000, Zl. 99/12/0144, vom 4. März 1981, Zl. 3112/80, VwSlg 10390 A/1981, oder vom 27. März 1996, Zl. 95/12/0118).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000120212.X01

Im RIS seit

03.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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