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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
PG 1965 §14 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 14 Abs. 1 PG 1965 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 142/2000 entstand der Versorgungsgenussanspruch der Witwe dem Grunde nach unter der (allein genannten) Voraussetzung, dass der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat. Mangels einer ausdrücklichen gegenteiligen Anordnung des Gesetzgebers ist nun aber davon auszugehen, dass das Entstehen des Anspruches auf Versorgungsgenuss dem Grunde nach in jenem Zeitpunkt erfolgt, in dem sämtliche im Gesetz umschriebenen Voraussetzungen hiefür erfüllt sind. Lag demnach im Todeszeitpunkt die in § 14 Abs. 1 PG 1965 in der hier anzuwendenden Fassung umschriebene einzige Voraussetzung für die Anspruchsentstehung dem Grunde nach vor, so ist der Anspruch dem Grunde nach auch in diesem Zeitpunkt entstanden.
Demgegenüber regelt § 33 Abs. 1 PG 1965 die Voraussetzungen für "den einzelnen Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen" dahingehend, dass für seine Bemessung die Verhältnisse am Fälligkeitstag maßgeblich sind. Dieser "einzelne Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen" ist freilich von dem in § 14 Abs. 1 PG 1965 umschriebenen Anspruch auf Witwenversorgungsgenuss dem Grunde nach zu unterscheiden. Der Anspruch auf Witwenversorgungsgenuss dem Grunde nach besteht eben seinem Inhalt nach darin, dass dem Hinterbliebenen am jeweiligen Monatsersten ein einzelner Anspruch auf die monatlich wiederkehrende Geldleistung (in weiterer Abhängigkeit von den Verhältnissen am Fälligkeitstag) erwächst.
Die Übergangsbestimmung des § 62j Abs. 2 PG 1965 stellt nun darauf ab, ob eine Person vor dem 1. Oktober 2000 Anspruch auf "eine monatlich wiederkehrende Leistung" nach diesem Bundesgesetz erlangt hat. Darunter ist ohne Zweifel nicht der "einzelne Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen" im Verständnis des § 33 Abs. 1 PG 1965, sondern im hier maßgeblichen Zusammenhang der Anspruch auf Witwenversorgungsgenuss dem Grunde nach, wie er in § 14 Abs. 1 PG 1965 in seiner Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 142/2000 geregelt war, gemeint.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001120162.X01Im RIS seit
08.07.2002