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L2 DienstrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer Verordnungsbestimmung über den weiteren Bezug einer Dienstzulage bei Verwendungsänderung nur aufgrund der Gebührlichkeit der Zulage in der alten Verwendung und bei langer bisheriger Dienstzeit und einschlägiger Verwendung mangels gesetzlicher GrundlageRechtssatz
Aufhebung des §21 Abs2 erster Satz der Grazer DienstzulagenV 1982 vom 08.07.82 idF vom 03.03.94.
Gemäß §74 Abs2 Dienst- und GehaltsO der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 kann der Gemeinderat verfügen, dass den Beamten Dienstzulagen zukommen, die "unter Berücksichtigung der Vorbildung, der Besonderheit der Verwendung bzw. der Beanspruchung des Beamten ... festgesetzt ... werden". Mit dem Wortlaut dieser Bestimmung ist es nicht zu vereinbaren, einem Beamten im Falle der Änderung seiner Verwendung eine Dienstzulage - ohne "Berücksichtigung der Vorbildung, der Besonderheit der Verwendung bzw. der Beanspruchung des Beamten" - allein deshalb weiterhin zukommen zu lassen, weil diese Dienstzulage für die bisherige Verwendung des Beamten vorgesehen ("festgesetzt") war. §74 Abs2 leg cit bildet also keine Grundlage dafür, im Fall einer Verwendungsänderung ein "Verbleiben" der vordem bezogenen Dienstzulage auch dann vorzusehen, wenn für die neue Verwendung eine solche nicht in Betracht kommt.
Neufassung des §21 Abs2 der Verordnung mit Beschluss des Gemeinderates vom 29.10.97.
Der Verfassungsgerichtshof hatte sich dennoch nicht darauf zu beschränken, im Sinne des Art139 Abs4 B-VG auszusprechen, dass die Verordnungsbestimmung (in der früheren Fassung) gesetzwidrig war; denn sie wurde zwar neu gefasst, ist aber gemäß ArtII Abs2 des zuletzt genannten Gemeinderatsbeschlusses auf Bedienstete, die bis zum 31. Dezember 1999 die Anspruchsvoraussetzungen für das Verbleiben einer Dienstzulage "gemäß §21 in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung" erfüllen, weiterhin anzuwenden (vgl. VfSlg. 8709/1979, S 417, 11.666/1988, S 375, 12.843/1991, S 258).
Schlagworte
Dienstrecht, Verwendungszulage, Anwendbarkeit, Geltungsbereich (zeitlicher) einer VerordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:V46.2002Dokumentnummer
JFR_09968989_02V00046_01