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19/05 MenschenrechteNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Rechtssatz
Das Eingehen einer Ehe nur zum Schein, um sich eine fremdenrechtlich bedeutsame Bewilligung zu verschaffen, ist ein Verhalten, das eine gravierende Missachtung der den Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet regelnden Vorschriften bildet. Es rechtfertigt grundsätzlich die Annahme, der weitere Aufenthalt des Fremden werde die öffentliche Ordnung im Sinn des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG 1993 gefährden. Voraussetzung für die Annahme dieser fremdenrechtlichen Konsequenz ist allerdings die eindeutige und mängelfreie Feststellung, dass die Ehe in der Absicht geschlossen wurde, dadurch die Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Bewilligungen zumindest (erheblich) zu erleichtern (Hinweis E 23.11.2001, 99/19/0140).(Hier: Die belBeh hat das Vorliegen einer Scheinehe der Fremden lediglich daraus abgeleitet, dass "im gegenständlichen Fall ein Verfahren im Hinblick auf die Nichtigkeit der Ehe anhängig ist", und "aus der Aktenlage und aus der Mitteilung durch die Staatsanwaltschaft eindeutig" hervorgehe, "dass Fremde falsche Angaben über das Bestehen einer Ehegemeinschaft gemacht" habe. Auf dem Boden eines bloßen Hinweises auf den Umstand der Anhängigkeit eines Nichtigerklärungsverfahrens sowie auf die "Aktenlage" bzw. eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft, aus der sich wiederum nichts anderes ergibt als die vorerwähnte Tatsache der Verfahrensanhängigkeit, kann aber in keiner Weise nachvollzogen werden, dass in dem von belBeh entschiedenen Fall die Ehe tatsächlich in der Absicht geschlossen worden sei, um die Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Bewilligungen zumindest (erheblich) zu erleichtern, bzw. dass "falsche Angaben über das Bestehen einer Ehegemeinschaft" gemacht wurden.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002180011.X01Im RIS seit
22.07.2002