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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §19 Abs4;Rechtssatz
Die für die Versetzung ins Treffen geführten Umstände (Spannungen an der Schule) wären nur dann geeignet, das für eine Versetzung jedenfalls erforderliche dienstliche Interesse zu begründen, wenn die Konflikte und Spannungen von der Landeslehrerin zumindest mitverursacht wurden; läge das Verschulden daran hingegen klar auf der anderen Seite, dürfte sie nicht versetzt werden (vgl. dazu die Judikatur zu der nur beschränkt mit § 19 LDG 1984 vergleichbaren Regelung der §§ 38 und 40 BDG, zB. im hg. Erkenntnis vom 6. September 1995, Zl. 95/12/0122; und zur Übertragbarkeit der tragenden Erwägungen dieser Rechtsprechung auf § 19 LDG das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2001, Zl. 2000/12/0276).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001120169.X04Im RIS seit
08.07.2002