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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13a;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/18/0070Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/21/0689 E 27. September 1995 RS 1 (hier ohne die beiden letzten Sätze)Stammrechtssatz
Die Verfahrensgesetze verpflichten die Berufungsbehörde nicht, den Berufungswerber vor Zurückweisung einer unzweifelhaft verspätet erhobenen Berufung zunächst über die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungantrages wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist zu belehren; eine derartige Verpflichtung kann auch aus § 13a AVG nicht abgeleitet werden. Die verspätet erhobene Berufung ist vielmehr von der Berufungsbehörde zurückzuweisen. Im übrigen ist nicht ersichtlich, in welcher Weise sich die Unterlassung einer Belehrung auf die Richtigkeit des Zurückweisungsgbescheides selbst auswirken sollte.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002180069.X01Im RIS seit
01.07.2002