RS Vwgh 2002/4/24 2002/18/0069

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2002
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;
AVG §66 Abs4;
AVG §71 Abs5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/18/0070

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/21/0689 E 27. September 1995 RS 1 (hier ohne die beiden letzten Sätze)

Stammrechtssatz

Die Verfahrensgesetze verpflichten die Berufungsbehörde nicht, den Berufungswerber vor Zurückweisung einer unzweifelhaft verspätet erhobenen Berufung zunächst über die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungantrages wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist zu belehren; eine derartige Verpflichtung kann auch aus § 13a AVG nicht abgeleitet werden. Die verspätet erhobene Berufung ist vielmehr von der Berufungsbehörde zurückzuweisen. Im übrigen ist nicht ersichtlich, in welcher Weise sich die Unterlassung einer Belehrung auf die Richtigkeit des Zurückweisungsgbescheides selbst auswirken sollte.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002180069.X01

Im RIS seit

01.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten