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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/18/0040Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/11/0229 E 4. Juni 1991 RS 3Stammrechtssatz
Die bei einer nachträglichen Änderung des Sachverhaltes bestehende Möglichkeit, einen Anspruch, über den bereits rechtskräftig in abweisendem Sinn entschieden wurde, neuerlich vor der Behörde zu erheben, setzt voraus, daß die wesentlichen Sachverhaltsänderungen von der Partei behauptet werden.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002180039.X02Im RIS seit
01.08.2002