RS Vwgh 2002/4/24 98/13/0193

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2002
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd idF 1996/201;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/14/0283 E 19. Dezember 2000 RS 3(hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Der Umstand, dass der Abgabepflichtige über keinen anderen Arbeitsraum verfügt, weist das häusliche Arbeitszimmer nicht zwangsläufig als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Abgabepflichtigen aus. Der Mittelpunkt einer Tätigkeit ist nach ihrem materiellen Schwerpunkt zu beurteilen; im Zweifel wird darauf abzustellen sein, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird (Hinweis Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Band III, Tz 6.1 zu § 20).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998130193.X07

Im RIS seit

14.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten