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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd idF 1996/201;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/14/0283 E 19. Dezember 2000 RS 3(hier ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Der Umstand, dass der Abgabepflichtige über keinen anderen Arbeitsraum verfügt, weist das häusliche Arbeitszimmer nicht zwangsläufig als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Abgabepflichtigen aus. Der Mittelpunkt einer Tätigkeit ist nach ihrem materiellen Schwerpunkt zu beurteilen; im Zweifel wird darauf abzustellen sein, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird (Hinweis Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Band III, Tz 6.1 zu § 20).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998130193.X07Im RIS seit
14.08.2002Zuletzt aktualisiert am
07.09.2015