RS Vfgh 2003/10/13 B1217/03

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Veröffentlicht am 13.10.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Baurecht

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Nach §49 Abs2 Oö BauO 1994 wird der Auftrag zur Beseitigung einer baulichen Anlage u.a. erst dann rechtswirksam, wenn der Antrag auf (nachträgliche) Erteilung der Baubewilligung abgewiesen wird. Die im Beseitigungsauftrag festgesetzte Frist zur Beseitigung der baulichen Anlage beginnt mit der Rechtswirksamkeit der Abweisung des (nachträglichen) Baubewilligungsantrages.

Die vorliegend bekämpfte Abweisung des Baubewilligungsantrags zur Errichtung einer Blockhütte entfaltet daher im Hinblick auf den Beseitigungsauftrag (aus dem Jahr 1987) die Wirkung, dass das Blockhaus binnen der im Beseitigungsauftrag genannten Frist von acht Wochen beseitigt werden muss. Diese Verpflichtung ist nach Fristablauf vollstreckbar. Die sofortige Vollstreckung des nun rechtswirksamen Beseitigungsauftrages würde unzweifelhaft einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Antragsteller bedeuten, was auch die belangte Behörde in ihrer Äußerung eingeräumt hat. Auch stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon angesichts der langen Verfahrensdauer von 15 Jahren zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen.

Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist die Rechtslage im Hinblick auf den rechtskräftigen Beseitigungsauftrag nun dahin zu beurteilen, dass der die Vollstreckbarkeit des Beseitigungsauftrages bewirkende Fristablauf als vorläufig gehemmt anzusehen ist.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1217.2003

Dokumentnummer

JFR_09968987_03B01217_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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