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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §288 Abs1 litd;Rechtssatz
Die Prüfung der inhaltlichen Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof setzt das Vorliegen eines Bescheides voraus, in dessen Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst werden. Vor allem hat die Begründung eines Bescheides den für die rechtliche Beurteilung erforderlichen Sachverhalt in einer für die Nachprüfung durch den Gerichtshof tauglichen Weise festzustellen (Hinweis E 28. Mai 1997, 94/13/0200; E 19. Dezember 2001, 96/13/0045).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1996130151.X01Im RIS seit
14.08.2002Zuletzt aktualisiert am
24.09.2018