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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art138 Abs1 litbLeitsatz
Abweisung von Verfahrenshilfeanträgen zur Einbringung von Beschwerden gegen Bescheide betreffend die Gewährung von Geldaushilfe nach dem Wiener Sozialhilfegesetz sowie zur Antragstellung auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes als aussichtslos; Zurückweisung einer weiteren Eingabe wegen nicht behobenen FormmangelsRechtssatz
Es ist nicht erkennbar (und vom Einschreiter auch nicht dargetan worden), dass auch ein anderes Gericht (oder der Verfassungsgerichtshof) die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache des zu 2003/10/0115-4 ergangenen Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes (nämlich der Gewährung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeerhebung vor diesem Gerichtshof) in Anspruch genommen hätte. Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass dem Verfassungsgerichtshof auch nicht die Zuständigkeit übertragen ist, auf Grund einer Beschwerde die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen.
Keine Bescheidvorlage und keine Angabe des Zustelldatums trotz Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes hinsichtlich eines weiteren Verfahrenshilfeantrags.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Sozialhilfe, VfGH / Kompetenzkonflikt, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B703.2003Dokumentnummer
JFR_09968986_03B00703_01