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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §19 Abs4;Rechtssatz
Das Bestehen eines auf gegenseitiger Achtung und Vertrauen zwischen Direktion und Lehrerschaft sowie unter der Kollegenschaft beruhenden Betriebsklimas ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass die Schule ihren gesetzlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag im Sinne der Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes erfüllen kann, es besteht also zwischen dem Betriebsklima und der Erfüllung dienstlicher Aufgaben im Schulbereich ein nicht zu leugnender innerer Bezug. Die Beendigung eines Spannungsverhältnisses und Konfliktpotentials an der Schule stellt ein dienstliches Interesse im Sinne des § 19 Abs. 2 LDG 1984 dar (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 1992, Zl. 91/12/0236).
(hier: Es bestanden Konflikte mit der Schulleiterin, einer Kollegin sowie Elternvertretern einer bestimmten Klasse; diesen Spannungen lagen aber unkorrekte Verhaltensweisen insbesondere der Schulleiterin und der Kollegin zugrunde, sodass nicht ohne weiteres auf eine Gefährdung des Schulklimas durch den Verbleib der Beschwerdeführerin an der Schule auch im Fall eines korrekten Verhaltens der anderen Beteiligten geschlossen werden kann.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001120169.X02Im RIS seit
08.07.2002