RS Vwgh 2002/4/24 99/16/0437

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2002
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
23/01 Konkursordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §14;
JN §56 Abs2;
KO §110;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/16/0755 E 15. März 2001 RS 1 (hier nur erster und letzter Satz)

Stammrechtssatz

Die Bewertungsvorschrift des § 56 Abs 2 JN findet auf Klagen betreffend die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer ziffernmäßig bestimmten Geldforderung keine Anwendung (Hinweis E vom 6. Dezember 1994, 93/16/0091 und vom 29. Oktober 1998, 98/16/0240). Diese Auffassung wird auch von der jüngeren Literatur (Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozeßrechts2, Rz 265; Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO2, Rz 5 zu § 500 ZPO; Mayr in Rechberger, aaO, Rz 1 zu § 56 JN) und vom Obersten Gerichtshof im Beschluss vom 8. Juni 2000, 8 Ob 288/99g, vertreten. Unter derartigen Feststellungsklagen sind dabei auch jene iSd § 110 KO zu verstehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999160437.X03

Im RIS seit

22.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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