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L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG;Rechtssatz
Im Vorstellungsverfahren sind grundsätzlich die Vorschriften des AVG anzuwenden. Auf das Verfahren vor den Gemeindeaufsichtsbehörden im Land Oberösterreich ist im Vorstellungsverfahren auch in Abgabenangelegenheiten das AVG anzuwenden (Hinweis E 19. September 2001, 2001/16/0439). Die Vorstellungsfrist beträgt zwei Wochen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001160604.X01Im RIS seit
22.08.2002