RS Vfgh 2003/10/14 B1318/03

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Veröffentlicht am 14.10.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Ausweisung einer türkischen Staatsangehörigen wegen unrechtmäßigen Aufenthalts (§33 Abs1 FremdenG 1997).

Zur Begründung des Antrags führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie von ihrem rechtmäßig in Österreich niedergelassenen Ehemann getrennt würde. In der Türkei hätte sie keine ausreichende Wohnmöglichkeit, weil ihr Wohnhaus beim Erdbeben im Jahr 1999 zerstört worden sei und sie dort auch keine nahen Verwandten mehr habe, die sie aufnehmen könnten.

Keine Äußerung der belangten Behörde.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1318.2003

Dokumentnummer

JFR_09968986_03B01318_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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