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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §12 Abs1;Rechtssatz
Die (außerordentliche) Vorrückung aufgrund Art. III Abs. 1 der Novelle BGBl. Nr. 656/1983 trat (wie dies auch bei den Vorrückungen gemäß § 8 GG 1956 der Fall ist) kraft Gesetzes ein, ohne dass es einer bescheidförmigen Änderung des Vorrückungsstichtages bedurft hätte. Letzterer war nämlich gemäß § 12 Abs. 1 GG dadurch zu ermitteln, dass die dort angeführten (vor dem Anstellungstag gelegenen) Zeiträume dem Anstellungstag voranzusetzen waren. Durch eine gesetzlich verfügte (naturgemäß nach dem Anstellungszeitpunkt eingetretene) außerordentliche Vorrückung ergibt sich auch gar keine Änderung des Vorrückungsstichtages. Aus dem Grunde des Art. III Abs. 2 der vorher genannten Novelle trat durch diese Maßnahme nach Abs. 1 überdies keine Änderung des Vorrückungstermines in die nächsthöhere Gehaltsstufe ein. Damit wollte der Gesetzgeber dieser Novelle offenkundig die für neu zu ernennende Lehrer dieser Verwendungsgruppe durch Wegfall der Gehaltsstufe 1 verfügte Verbesserung des Vorrückungsverlaufes auch den Lehrern des Aktivstandes in dieser Verwendungsgruppe zugute kommen lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001120140.X02Im RIS seit
09.07.2002