RS Vwgh 2002/4/24 2001/16/0615

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2002
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Index

32/06 Verkehrsteuern
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §10;
BewG 1955 §13 Abs2;
ErbStG §19 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/16/0616 2001/16/0617 2001/16/0618 2001/16/0619

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist bei der in § 13 Abs. 2 BewG zwingend angeordneten Schätzung der Ertragsaussichten davon auszugehen, dass das Unternehmen der Gesellschaft in der bisherigen Art und Weise fortgeführt wird. Zukünftige Entwicklungen sind dabei (nur) dann zu berücksichtigen, wenn sie am Bewertungsstichtag auf Grund konkreter Umstände prognostizierbar sind (Hinweis E 27. August 1990, 89/15/0124).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001160615.X01

Im RIS seit

22.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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