Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / FremdenpolizeiRechtssatz
Folge - Interessenabwägung
Feststellung, es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer in der Türkei gemäß §57 Abs1 oder Abs2 FremdenG 1997 bedroht sei.
Zur Begründung des Antrags bringt der Beschwerdeführer vor, dass er aufgrund seiner kurdischen Abstammung und seines alevitischen Glaubens bei einer Abschiebung in sein Heimatland mit Verfolgung und unmenschlicher Behandlung zu rechnen habe.
Keine Äußerung der belangten Behörde.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B1310.2003Dokumentnummer
JFR_09968985_03B01310_01