RS Vfgh 2003/10/15 B1310/03

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Veröffentlicht am 15.10.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Feststellung, es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer in der Türkei gemäß §57 Abs1 oder Abs2 FremdenG 1997 bedroht sei.

Zur Begründung des Antrags bringt der Beschwerdeführer vor, dass er aufgrund seiner kurdischen Abstammung und seines alevitischen Glaubens bei einer Abschiebung in sein Heimatland mit Verfolgung und unmenschlicher Behandlung zu rechnen habe.

Keine Äußerung der belangten Behörde.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1310.2003

Dokumentnummer

JFR_09968985_03B01310_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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