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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §96 Abs9 idF 1994/550;Rechtssatz
§ 96 Abs. 9 GG schließt einen Anspruch auf Verwendungsabgeltung nicht nur dann aus, wenn der Beamte in Ausübung seiner Stellvertreter-Funktion vorübergehend die höherwertige Leitungsfunktion seines Vorgesetzten (zur Gänze) wahrnimmt; dh die Ausschlusswirkung tritt nicht nur für den Fall der vertretungsweisen (vorübergehenden) Ausübung dieser höherwertigen Leitungsfunktion wegen Verhinderung des aktuellen Arbeitsplatzinhabers im Sinn des ersten Beispiels im letzten Satz des § 96 Abs. 1 GG ein, sondern gilt auch für den Fall, dass dieser "Stellvertreter" im Sinn des zweiten Beispiels nach § 96 Abs. 1 letzter Satz GG provisorisch mit der Ausübung der höherwertigen Leitungsfunktion wegen Vakanz betraut wird (ausführliche Begründung im Erkenntnis).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998120088.X03Im RIS seit
08.07.2002