RS Vwgh 2002/4/24 98/12/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2002
beobachten
merken

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §96 Abs9 idF 1994/550;

Rechtssatz

§ 96 Abs. 9 GG schließt einen Anspruch auf Verwendungsabgeltung nicht nur dann aus, wenn der Beamte in Ausübung seiner Stellvertreter-Funktion vorübergehend die höherwertige Leitungsfunktion seines Vorgesetzten (zur Gänze) wahrnimmt; dh die Ausschlusswirkung tritt nicht nur für den Fall der vertretungsweisen (vorübergehenden) Ausübung dieser höherwertigen Leitungsfunktion wegen Verhinderung des aktuellen Arbeitsplatzinhabers im Sinn des ersten Beispiels im letzten Satz des § 96 Abs. 1 GG ein, sondern gilt auch für den Fall, dass dieser "Stellvertreter" im Sinn des zweiten Beispiels nach § 96 Abs. 1 letzter Satz GG provisorisch mit der Ausübung der höherwertigen Leitungsfunktion wegen Vakanz betraut wird (ausführliche Begründung im Erkenntnis).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998120088.X03

Im RIS seit

08.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten