RS Vwgh 2002/4/24 2002/18/0085

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Veröffentlicht am 24.04.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0969/74 E 24. Februar 1975 VwSlg 8771 A/1975 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß § 42 Abs 1 VwGG steht dem VwGH - abgesehen von Säumnisbeschwerden lediglich die Befugnis zu, entweder den angefochtenen Bescheid aufzuheben; reformatorisch kann der VwGH auf Grund einer Bescheidbeschwerde nicht tätig werden. Ein Antrag auf Abänderung des angefochtenen Bescheides ist daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des VwGH gemäß § 34 Abs 1 und Abs 3 VwGH zurückzuweisen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Abänderung von Bescheiden sowie Entscheidungen des VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002180085.X01

Im RIS seit

22.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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