RS Vwgh 2002/4/24 96/12/0377

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Veröffentlicht am 24.04.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1992 §13 Abs2;
StudFG 1992 §19 Abs6 idF 1994/619;
StudFG 1992 §19 Abs6 Z2 idF 1994/619;
StudFG 1992 §20 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/12/0066 E 19. Juli 2001 RS 4

Stammrechtssatz

Mit Studienzeitüberschreitung ist in § 19 Abs. 6 StudFG 1992 die Überschreitung der gesetzlichen Studienzeit im Sinne des § 13 Abs. 2 StudFG 1992 gemeint, das heißt der in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnitts oder eines Studiums festgelegten Zeit (Hinweis: E 29.11.1993, Zl. 93/12/0251). Festzustellen ist daher die Kausalität für die Überschreitung dieser Mindeststudienzeit und nicht für die Überschreitung der Anspruchsdauer oder der Zeit gemäß § 20 Abs. 2 StudFG 1992.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1996120377.X01

Im RIS seit

01.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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