RS Vwgh 2002/4/24 2001/16/0615

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2002
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §12 Abs1 Z2;
ErbStG §18;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/16/0616 2001/16/0617 2001/16/0618 2001/16/0619

Rechtssatz

Im konkreten Fall erfolgt die Abtretung der aus dem Nachlass stammenden GmbH-Anteile seitens der Erben an ihre Kinder in dem von einem Notar beurkundeten Erbübereinkommen. Bei einem solchen Vorgang fallen Titelgeschäft und Abtretung regelmäßig zusammen, sodass die Ausführung der Schenkung mit diesem Tag anzunehmen ist (Hinweis E 18. August 1994, 94/16/0044, zu einer entgeltlichen Abtretung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001160615.X02

Im RIS seit

22.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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