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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AHG 1949 §11 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/09/0032 E 19. Mai 1993 RS 3 (hier: Bescheid wurde nicht durch eine Aufhebung im Verwaltungsweg, sondern durch eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung nachträglich beseitigt.)Stammrechtssatz
Da die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nach § 11 Abs 1 AHG feststellender Art ist, kann eine solche Feststellung aber auch noch dann Bedeutung haben, wenn der Bescheid infolge nachträglicher Aufhebung im Verwaltungswege nicht mehr dem Rechtsbestand angehört.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002180011.X02Im RIS seit
22.07.2002