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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / GewerberechtRechtssatz
Keine Folge - zwingende öffentliche Interessen
Untersagung der freien Berufsausübung als Heilmasseurin gem §46 Abs1 iVm Abs3 Medizinischer Masseur- und HeilmasseurG (MMHmG).
Die belangte Behörde begründet die Untersagung damit, daß gewerbliche Masseure, deren "qualifizierte Leistungserbringung durch direkte Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenversicherungsträgern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens" des MMHmG nachgewiesen ist, gem §84 Abs7 MMHmG auch "ohne Aufschulung" eine Tätigkeit als Heilmasseur ausüben können; eine solche direkte Abrechnung mit einem Krankenversicherungsträger liege aber nicht vor;
Qualifikationsnachweise iSd §46 Abs1 Z1 iVm §38 oder §39 MMHmG habe die Antragstellerin nicht vorgebracht.
Auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Bescheides verfügt die Antragstellerin nicht über die vom Gesetz geforderte Qualifikation zur Ausübung der Tätigkeit als Heilmasseurin. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung steht daher ein zwingendes öffentliches Interesse entgegen. Der Erfolg der vorliegenden Beschwerde hängt überdies vom Ausgang eines Gesetzesprüfungsverfahrens ab, über dessen allfällige Einleitung der Verfassungsgerichtshof noch gar nicht entschieden hat, und hinsichtlich dessen überdies die Entscheidung in der Sache nicht vorweggenommen werden darf (vgl zB B v 06.11.00, B1771/00).
Aus diesen Gründen geht die Argumentation der Beschwerdeführerin, die ihre finanzielle Situation in den Vordergrund stellt, an der Sache vorbei.
(ebenso: B1391/03, B1393/03, B v 16.10.03, B1392/03 ua, B v 28.10.03, B1449/03 ua, B v 05.11.03, B1560/03 ua, B v 21.11.03, B1605/03 ua, B v 08.12.03, uvm).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B1390.2003Dokumentnummer
JFR_09968984_03B01390_01