RS Vwgh 2002/4/24 2001/12/0211

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2002
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Index

64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §19 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/12/0083 E 23. Juni 1999 RS 8 (hier: Die Versetzung der im damaligen Zeitpunkt - August 2001 - 39 Jahre alten Beschwerdeführerin mit dem Vorrückungsstichtag 27. Februar 1981 an eine andere Hauptschule im selben Schulbezirk vermag unter dem Gesichtspunkt des Dienstalters selbst dann, wenn bei Unterlassung der Versetzung keine dienstlichen Interessen gefährdet wären, keine Ermessensüberschreitung bzw. keinen Ermessensmissbrauch zu begründen.)

Stammrechtssatz

Die in § 19 Abs 4 LDG 1984 angesprochene Berücksichtigung des Dienstalters meint das ABSOLUTE Dienstalter und nicht ein im Verhältnis gegenüber anderen Landeslehrern verhältnismäßig höheres Dienstalter (Hinweis E 20.9.1988, 87/12/0014).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001120211.X02

Im RIS seit

08.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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