RS Vwgh 2002/4/24 2000/13/0051

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2002
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §1 Abs1 Z1;
UStG 1972 §4 Abs1;
UStG 1994 §1 Abs1 Z1;
UStG 1994 §4 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/13/0029 E 16. Mai 2002 2000/13/0049 E 24. April 2002

Rechtssatz

Dass bei der Bemessung des Entgelts andere Faktoren bestimmend sind als die dem Unternehmer für die konkrete Leistungserbringung tatsächlich entstandenen Kosten, ist ein Umstand, der im Wirtschaftsleben - aus unterschiedlichsten Gründen - oftmals anzutreffen ist. Die fehlende Kostenwahrheit steht der Annahme eines Leistungsaustauschverhältnisses jedoch nicht entgegen (Hinweis E 19.3.2002, 97/14/0133).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000130051.X06

Im RIS seit

13.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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