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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §143 idF 1994/550;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/12/0316 E 8. Jänner 2002 RS 7 (hier betreffend die Wachdienstzulage nach § 143 GG)Stammrechtssatz
Die bloß abstrakte Möglichkeit, als Justizwachebeamter wieder zu Wachdiensten herangezogen zu werden, reicht für die Gebührlichkeit der Zulage gemäß § 81 GehG 1956 nicht aus, solange eine derartige (anspruchsbegründende) Verwendung nicht tatsächlich erfolgt. Dies gilt auch für die "potentielle Einschreitmöglichkeit" (gemeint im dem Sinn, dass sich der Beamte jederzeit bei Bedarf in den "Exekutivdienst" zu stellen hätte).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999120259.X06Im RIS seit
01.07.2002