RS Vwgh 2002/4/24 99/12/0224

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Veröffentlicht am 24.04.2002
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §15 Abs5;
GehG 1956 §19b;
GehG 1956 §74a;
GehG 1956 §82;
GehG 1956 §83a idF 1997/I/138;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass der Auffassung, es sei geboten, auch in Fällen einer fehlenden (vollen) Pauschalierung diverser "Zulagen" (hier: insbesondere der Gefahrenzulage nach § 19b GG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 228/1973, was im Beschwerdefall 26 Monate betrifft) von einer fiktiven Pauschalierung auszugehen, was im Ergebnis auf eine Anwendbarkeit der Behalteregelung des § 15 Abs. 5 GG auch im Fall des Nichtvorliegens einer Pauschalierung hinausläuft, nicht zu folgen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 2002, Zl. 98/12/0494).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999120224.X01

Im RIS seit

01.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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