RS Vwgh 2002/4/24 98/12/0171

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Veröffentlicht am 24.04.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §38;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
BDG 1979 §51 Abs2;
GehG 1956 §13 Abs3 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/12/0299 E 13. September 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Zwar trifft es zu, dass (allein im Hinblick auf § 13 Abs. 3 Z. 2 GehG 1956) kein gesondertes Feststellungsinteresse für einen bescheidförmigen Abspruch über die ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst, wie er im Beschwerdefall im Spruchabschnitt 1 des angefochtenen Bescheides enthalten ist, besteht (Hinweis E 8. 4. 1992, 87/12/0136, und E 19. 10. 1994, 94/12/0206). Es liegt jedoch bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation keine Rechtsverletzung vor, wenn im selben Bescheid über die Rechtsfolge nach § 13 Abs. 3 Z. 2 GehG 1956 (unter Spruchabschnitt 2) abgesprochen wurde und der Spruchabschnitt 1 auf Grund dieses Zusammenhanges bloß für die im Spruchabschnitt 2 ausgesprochene Rechtsfolge (nicht aber für weitere Rechtsfolgen, die an der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst anknüpfen) von Bedeutung ist. Die Fehlleistung der Behörde erschöpft sich nämlich in diesem Fall nur in einer objektiven Gesetzwidrigkeit, weil über ein Begründungselement des gleichzeitig ausgesprochenen Bezugsentfalls nach § 13 Abs. 3 Z. 2 GehG 1956 (überflüssigerweise) im selben Bescheid auch im Spruch abgesprochen wurde (Hinweis E 30. 9. 1996, 91/12/0135).

Schlagworte

Spruch und BegründungAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998120171.X01

Im RIS seit

01.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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