RS Vwgh 2002/4/24 95/13/0277

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2002
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/13/0190 E 4. April 1990 RS 2 (hier nur vierter bis letzter Satz)

Stammrechtssatz

Gemäß § 250 Abs 1 lit a BAO muß die Berufung jedenfalls auch die Bezeichnung des Bescheides enthalten, gegen den sie sich richtet. Davon ist eine Berufung gegen einen erst zu erlassenden Bescheid nicht ausgenommen. In einem solchen Fall ist nach Zustellung des vorweg angefochtenen Bescheides dem Berufungswerber gemäß § 275 BAO aufzutragen, dem zwingenden Erfordernis des § 250 Abs 1 lit a BAO zu entsprechen und den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sich die Berufung richtet, wobei auch die Mängelbehebung nach § 275 BAO zwingend angeordnet ist. Die Berufungsbehörde, der keine den Erfordernissen des § 250 BAO entsprechende Berufung vorliegt, ist zu einer Sachentscheidung nicht zuständig. Trifft sie eine solche dennoch, so belastet sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde. Eine solche Unzuständigkeit hat der VwGH auch dann aufzugreifen, wenn sie als solche vom Bfr nicht geltend gemacht wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1995130277.X02

Im RIS seit

14.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten