RS Vfgh 2003/10/22 B1404/03 ua

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Veröffentlicht am 22.10.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Vergabewesen

Rechtssatz

Keine Folge - Bescheid keinem Vollzug zugänglich

Abweisung von Anträgen auf Zulassung als Partei in Nachprüfungsverfahren betreffend die Vergabe des Lieferauftrags von Büchern, Fachzeitschriften und anderen Periodika durch den Bund.

Eine allfällige Aufhebung der angefochtenen Bescheide durch den Verfassungsgerichtshof könnte nicht bewirken, dass der antragstellenden Gesellschaft die Rechtsposition einer Partei ohne weiteres zukommt; vielmehr hätte in diesem Fall die belangte Behörde unter Bindung an die Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofs über den Antrag neuerlich zu entscheiden. Da somit auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als solche nicht zur Einräumung von Parteirechten für die antragstellende Gesellschaft führen kann - die Bescheide daher auch einem "Vollzug" mit der von der Antragstellerin unter Berufung auf §85 Abs2 VfGG angestrebten Rechtswirkung von vornherein nicht zugänglich sind -, war dem Antrag keine Folge zu geben.

Entscheidungstexte

  • B 1404/03 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 22.10.2003 B 1404/03 ua

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1404.2003

Dokumentnummer

JFR_09968978_03B01404_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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