Norm
KVG 1934 §21 Z1;Rechtssatz
Unter dem Begriff "vereinbarter Preis" iSd § 21 Z. 1 KVG ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nicht nur der in einem Abtretungsvertrag ausdrücklich als solcher bezeichnete Abtretungspreis (der oft nur in einem symbolischen Betrag besteht) zu verstehen, sondern daneben auch alle anderen Leistungen, die der Erwerber erbringen muss, um den Geschäftsanteil zu erhalten, sofern es sich dabei um eine ziffernmäßig bestimmte Größe handelt (Hinweis E 19. September 2001, 2001/16/0146). Das Erfordernis einer ziffernmäßig bestimmten Leistung hat den Zweck, der Behörde die Durchführung einer (nicht selten) schwierigen Bewertung zu ersparen (Hinweis E 19. Jänner 1994, 93/16/0142, 0143). Darauf, an wen die Leistung zu erbringen ist, kommt es ebensowenig an (Hinweis E 27. Jänner 2000, 99/16/0454; E 4. März 1999, 97/16/0424) wie auf das Vorliegen einer vertraglichen Verpflichtung; entscheidend ist allein, dass der Erwerber ohne die ziffernmäßig bestimmte Leistung die in Rede stehenden Geschäftsanteile nicht erhalten hätte, dass es also zwischen der Leistung und dem Anteilserwerb eine Kausalverbindung gibt (arg.:
"um die Geschäftsanteile zu erhalten"; Hinweis E 19. September 2001, 2001/16/0146). Die Zweckverbundenheit zwischen dem Anteilserwerb und der Leistung kann auch im Wege einer für den Anteilserwerb vereinbarten (aufschiebenden oder auflösenden) Bedingung begründet werden (Hinweis E 19. Jänner 1994, 93/16/0142, 0143).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002160084.X01Im RIS seit
19.08.2002