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22/02 ZivilprozessordnungNorm
GGG 1984 §2 Z1 lita;Rechtssatz
Die zivilgerichtliche Judikatur lässt zwar eine Beschränkung der Prozessvollmacht eines Rechtsanwaltes in zeitlicher Hinsicht zu, jedoch ist auch eine solche Beschränkung davon abhängig, dass sie dem Prozessgegner bekannt gegeben wird (§ 32 ZPO). Davon kann angesichts einer ohne Einschränkung abgegebenen Erklärung des für den Kläger bei Klagseinbringung einschreitenden Rechtsanwaltes "Vollmacht erteilt" (gemäß § 30 Abs. 2 ZPO) überhaupt keine Rede sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001160601.X03Im RIS seit
19.08.2002Zuletzt aktualisiert am
10.03.2014