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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §210;Rechtssatz
Da sich die Bestimmung der Fälligkeit aus dem Gesetz selbst ergibt, unterliegt diese auch nicht einer Beschlussfassung durch ein "Kollegialorgan".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998130193.X02Im RIS seit
14.08.2002Zuletzt aktualisiert am
07.09.2015