RS Vwgh 2002/4/24 98/13/0193

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Veröffentlicht am 24.04.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §210;

Rechtssatz

Da sich die Bestimmung der Fälligkeit aus dem Gesetz selbst ergibt, unterliegt diese auch nicht einer Beschlussfassung durch ein "Kollegialorgan".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998130193.X02

Im RIS seit

14.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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