RS Vfgh 2003/10/23 G213/03

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Veröffentlicht am 23.10.2003
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Index

72 Wissenschaft, Hochschulen
72/01 Hochschulorganisation

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
UniversitätsG 2002 §62, §68, §91
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002; keine aktuelle Betroffenheit der Antragstellerin infolge Inkrafttretens der angefochtenen Bestimmungen zu einem späteren Zeitpunkt

Rechtssatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Ausführung eines Individualantrages gegen näher genannte Bestimmungen des UniversitätsG 2002 (§91 Abs1, in eventu §62 Abs2 Z1, in eventu §68 Abs1 Z2), BGBl I 120/2002, wegen offenbarer Aussichtslosigkeit.

Der II. Teil des UniversitätsG 2002 tritt nach §143 Abs2 dieses Gesetzes mit 01.01.04 in Kraft (das derzeit geltende Hochschul-TaxenG 1972 tritt gemäß §143 Abs7 UniversitätsG 2002 mit Ablauf des 31.12.03 außer Kraft). Die Bestimmungen, die die Einschreiterin im Falle der Gewährung von Verfahrenshilfe mit Individualantrag anzufechten beabsichtigt, gehören diesem II. Teil an und entfalten demnach für sie auch erst ab dem genannten Zeitpunkt Wirkungen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann aber nicht davon gesprochen werden, dass die Einschreiterin durch diese Regelungen aktuell betroffen sei.

Entscheidungstexte

  • G 213/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.10.2003 G 213/03

Schlagworte

Hochschulen, VfGH / Individualantrag, VfGH / Verfahrenshilfe, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:G213.2003

Dokumentnummer

JFR_09968977_03G00213_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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