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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Die Stmk Landesregierung darf als Aufsichtsbehörde anstelle der Berufungsbehörde über die Steuerbefreiung von Amts wegen meritorisch nicht entscheiden, weil ihr nur eine Kassations-, nicht aber Abänderungsbefugnis zusteht.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002160092.X02Im RIS seit
22.08.2002Zuletzt aktualisiert am
10.10.2014